Satzung

§ 1
Name: Arbeitskreis Botulinumtoxin
Sitz: c/o DGN Dienstleistungsgesellschaft mbH, Friedrichstr. 88, 10117 Berlin
Rechtsfähigkeit: Durch Eintragung im Vereinsregister

§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung von Ausbildung, Wissenschaft und Forschung. Dies wird verwirklicht insbesondere durch Erarbeitung von Standards und Gewährleistung der Qualitätssicherung; Pflege des Kontakts und des wissenschaftlichen Austauschs mit Grundlagenwissenschaftlern und Grundlagenwissenschaftlerinnen, internationalen Fachgesellschaften und mit anderen Fachdisziplinen, die Botulinumtoxin einsetzen; Veranstaltung von wissenschaftlichen Arbeitstagungen, Kongressen und Symposien und inhaltliche und finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Projekte und Nachwuchsförderung in Form von Stipendien.

§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dem Arbeitskreis zugewandte Mittel sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke des Arbeitskreises zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Arbeitskreises. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Arbeitskreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 4
Zugehörigkeit
Der Arbeitskreis ist ein eigenständiger Verein. Unter Beibehaltung des in § 2 beschriebenen Vereinszwecks kann er gleichzeitig Arbeitsgruppe anderer neurologischer Fachgesellschaften sein. Die Arbeit des Arbeitskreises erfolgt in diesem Fall in Abstimmung mit dem Vorstand der jeweiligen Fachgesellschaft. Die Zugehörigkeit und die Art der Zusammenarbeit werden vom Vorstand einstimmig beschlossen.

§ 5
Kooperationen
Für die Mitglieder des Arbeitskreises Botulinumtoxin e.V. steht bei jeglichen Kooperationen mit der Medizinprodukteindustrie und Anbietern medizinischer Leistungen ausschließlich das Wohl der Patienten und Patientinnen im Vordergrund. Deshalb richten sie ihr Handeln an den gesetzlichen Vorschriften, die diese Zusammenarbeit regeln, sowie an den diesbezüglichen Compliance-Richtlinien ihrer jeweiligen Einrichtung aus. Das Verhältnis zur Pharmazeutischen Industrie wird in Orientierung an den Kooperationsstandards gestaltet, die in den Kodizes des Vereins „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e. V.“ festgelegt worden sind.

§ 6
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag.

Der Arbeitskreis steht allen Fachärzten und Fachärztinnen offen, sofern sie Botulinumtoxin anwenden. Bei diesen Personen genügt der schriftliche Antrag sowie die Zustimmung des/der 1. Vorsitzenden.

Eine Mitgliedschaft von Nicht-Anwendern und Nicht-Anwenderinnen bedarf jedoch des schriftlichen Antrags und der Zustimmung des Gesamtvorstands.

Eine Mitgliedschaft von Unternehmen als nicht-stimmberechtigte Mitglieder ist möglich, bedarf jedoch ebenfalls des schriftlichen Antrags und der Zustimmung des Gesamtvorstands.


§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Stellvertretung ist unzulässig.
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen in dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Turnus zu entrichten.

§ 8
Der Austritt aus dem Arbeitskreis erfolgt nach schriftlichem Antrag 4 Wochen vorm Ende eines jeden Quartals bei dem/der 1. Vorsitzenden.


§ 9
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Ausschluss kann durch den Vorstand durch einstimmigen Beschluss erwirkt werden.

§ 10
Beitrag
Der Verein verlangt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder zahlen in keinem Fall einen Beitrag.

§ 11
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Beirat oder sonstige Gremien, soweit sie eine ordentliche Mitgliederversammlung wählt.

§ 13
Vorstand im Sinne des § 26 BGB

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, 3. Vorsitzende/r, Kassenwart/in und Schriftführer/in. Der/die 1. Vorsitzende sowie eines der anderen Mitglieder des Gesamtvorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der bzw. die 1. Vorsitzende vertritt den Arbeitskreis gegenüber anderen neurologischen Fachgesellschaften.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle die der/des 2. Vorsitzenden. Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die dem Verein in § 2 gesetzten Zwecke zu beachten. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht auf hiermit unvereinbare Geschäfte.

§ 14
Amtsdauer
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von je 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestimmen. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Die Vereinigung mehrerer Vor­standsämter in einer Person ist nicht zulässig. Im Interesse der Mitglieder und des Vereinszwecks ist anzustreben, dass eine Rotation der gewählten Vorstandsmitglieder erfolgt: Eine Neuwahl findet auf den 2. Vorsitz statt, die erste Wiederwahl auf den 1. Vorsitz und schließlich die zweite Wiederwahl auf den 3. Vorsitz. Die Posten Kassenwart/in und Schriftführer/in sind zur Gewährleistung von Kontinuität von dieser Folge ausgenommen.

§ 15
Beirat
Der Vorstand kann bei Bedarf einen Beirat ernennen.

§ 16
Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich entweder bei der Jahrestagung der Parkinson-Gesellschaft oder der Jahrestagung der DGN statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

§ 17
Wissenschaftliche Symposien und Tagungen
Die Themen, der Ort und das Datum werden jeweils vom Vorstand festgelegt.

§ 18
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
Sie erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins jedoch mit Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 19
Einberufung der Mitgliederversammlung
Sie erfolgt schriftlich durch einfache Postübersendung oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen.

§ 20
Protokoll
Ist über den Verlauf der Mitgliederversammlung zu erstellen und von dem/ der Protokollführenden und dem/ der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 21
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Arbeitskreises an die DGN, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist die DGN zum Zeitpunkt der Auflösung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr existent, so fällt das Vermögen des Arbeitskreises an die Medizinische Hochschule Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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